Konkubinatsvergehen in Rossau

Gemeinderatsprotokoll vom 12. November 1926 — Präsidialverfügung

Von der hiesigen Polizeistation ist folgende Verzeigung eingegangen:

Wegen Übertretung des § 123 vom Einführungsgesetze zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (Konkubinat) verzeigt Ihnen (Namen geändert):

  1. Felder Ernst, geb 1864, von Glattfelden, Zch Maurer
  2. Schaad Vera 2. Oktober 1906 von Rheinau, Zch. Haushälterin bei Felder, beide Wohnhaft in Rossau.

Auf Grund folgenden Tatbestandes:

Die Schaad steht seit 2 Monaten in Stellung als Haushälterin bei Felder. Schon von Anfang an lebten dieselben wie Mann und Frau zusammen. Als Folge von eingegangen Klagen von mehreren Leuten in Rossau wurde heute Morgen früh im Beisein von Pol. Sold. Kern in Hausen als Zeuge eine Kontrolle vorgenommen. Als wir um 5.30 Uhr an der Haustüre klopften, schaute augenblicklich zum Fenster des Schlafzimmer Felders die Schaad heraus und fragte nach unserem Begehren. Wir verlangten, dass Felder hinunterkomme, um uns die Türe aufzumachen. Das Frauenzimmer merkte nun, dass dieser unwillkommene Besuch war und flüchtete in das nebenanliegende Zimmer. Die Türe schloss sie ab und zündete Licht an. Felder kam nun vom Schlafzimmer im ersten Stock hinunter und machte uns auf. Er wurde zuerst befragt ob es richtig sei, dass er beständig mit seiner Haushälterin im gleichen Bett schlafe. Felder bestritt alles energisch ab, worauf wir das Schlafzimmer besichtigten.

In demselben befand sich ein zweischläfiges Bett mit 2 Kopfkissen. Ohne weiteres konnte man ersehen, dass hier 2 Personen im Bett geschlafen hatten, denn die Löcher waren von jedem deutlich abgezeichnet und fühlten sich noch ganz warm. Sämtliche Kleidungsstücke der Schaad und die Haarnadeln befanden sich auf einem Stuhle neben dem Bett, nachdem dies dem Felder alles vorgehalten wurde, bequemte er sich endlich nach langem Zureden, dass er wirklich mit seiner Haushälterin in Konkubinat lebe. Er gab an, dass er die Schaad heiraten wolle und dass sie die Ringe bereits gekauft haben. Die Haushälterin wurde nun ebenfalls herbeigerufen und zur Rede gestellt. Nach anfänglichen Leugnen gab sie dann zu, dass sie meistens mit Felder im gleichen Bett schlafe. Über die sittliche Moral dieses Frauenzimmers gibt Ihnen folgendes kurzen Aufschluss. Nachdem die Schaad ungefähr drei Wochen bei Felder in Stellung war, sagte sie zu Nachbarsleuten, Ihr Geliebter habe in der ersten Woche sehr gut gearbeitet, (gemeint war im Bett ) nun habe er bereits bös nachgelassen.

Den Beiden wurde eröffnet, dass sie ihrer Tit. Behörde wegen Konkubinat verzeigt würden.

Es wird verfügt: Vom Konkubinat Felder/Schaad ist gestützt auf §12. E.G. dem Statthalteramte Affoltern sofort Mitteilung zu machen.

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